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Art. 59 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 59

19 1 Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung b. Verfahren

enthalten.

2 Dem Lauf der Einsprachefrist und der Einreichung der Einsprache

kommt aufschiebende Wirkung zu.

3 Der Kirchenrat überprüft seinen Beschluss uneingeschränkt und

entscheidet neu.

4 Gegen den Einspracheentscheid ist der Rekurs zulässig.

9. Abschnitt: Aufteilung von Stellenprozenten in den Kirchgemeinden18

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