181.402
CH-ZH
Art. 59 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 59
19 1 Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung b. Verfahren
enthalten.
2 Dem Lauf der Einsprachefrist und der Einreichung der Einsprache
kommt aufschiebende Wirkung zu.
3 Der Kirchenrat überprüft seinen Beschluss uneingeschränkt und
entscheidet neu.
4 Gegen den Einspracheentscheid ist der Rekurs zulässig.
9. Abschnitt: Aufteilung von Stellenprozenten in den Kirchgemeinden18