181.402
CH-ZH
Art. 58 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 58
19 1 Gegen einen Beschluss des Kirchenrates gemäss §§ 51 und Einsprache
57 kann die Kirchenpflege binnen 30 Tagen seit der Mitteilung beim Kir- a. im
chenrat Einsprache erheben.
2 Der Kirchenrat zeigt in seinem Beschluss die Möglichkeit an, Ein-
sprache zu erheben.
Allgemeinen