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Art. 58 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 58

19 1 Gegen einen Beschluss des Kirchenrates gemäss §§ 51 und Einsprache

57 kann die Kirchenpflege binnen 30 Tagen seit der Mitteilung beim Kir- a. im

chenrat Einsprache erheben.

2 Der Kirchenrat zeigt in seinem Beschluss die Möglichkeit an, Ein-

sprache zu erheben.

Allgemeinen

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