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CH-ZH
Art. 57 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 57
19 1 Der Kirchenrat hält in seinem Beschluss fest
a. den Umfang der gemäss Art. 117 Abs. 4 KO zugeteilten weiteren
Stellenprozente,
b. den Zeitpunkt, ab dem einer Kirchgemeinde die weiteren Stellen-
prozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO zur Verfügung stehen,
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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
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c. die Dauer, für welche die weiteren Stellenprozente gemäss Art. 117
Abs. 4 KO zugeteilt werden,
d. Auflagen und Bedingungen.
2 Der Kirchenrat teilt den Beschluss betreffend Zuteilung weiterer
Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO der Kirchenpflege, der Be-
zirkskirchenpflege, der Dekanin oder dem Dekan sowie dem Kirchge-
meindeverband mit, falls die Kirchgemeinde einem solchen angehört.
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