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181.402 CH-ZH

Art. 57 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 57

19 1 Der Kirchenrat hält in seinem Beschluss fest

a. den Umfang der gemäss Art. 117 Abs. 4 KO zugeteilten weiteren

Stellenprozente,

b. den Zeitpunkt, ab dem einer Kirchgemeinde die weiteren Stellen-

prozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO zur Verfügung stehen,

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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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c. die Dauer, für welche die weiteren Stellenprozente gemäss Art. 117

Abs. 4 KO zugeteilt werden,

d. Auflagen und Bedingungen.

2 Der Kirchenrat teilt den Beschluss betreffend Zuteilung weiterer

Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO der Kirchenpflege, der Be-

zirkskirchenpflege, der Dekanin oder dem Dekan sowie dem Kirchge-

meindeverband mit, falls die Kirchgemeinde einem solchen angehört.

C. Rechtsschutz18

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