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Art. 56 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 56

19 1 Der Kirchenrat holt zu einem Gesuch gemäss § 55 bei der

Bezirkskirchenpflege und bei der Dekanin oder beim Dekan eine Stel-

lungnahme ein.

2 Die Bezirkskirchenpflege überprüft insbesondere das Vorliegen

der Voraussetzungen gemäss § 52.

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