Art. 55 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 55
19 1 Die Kirchenpflege kann beim Kirchenrat jederzeit ein Ge-
such auf Zuteilung weiterer Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO
stellen.
2 Sie reicht ein Gesuch um Verlängerung von gemäss Art. 117 Abs. 4
KO zugeteilten weiteren Stellenprozenten spätestens ein Jahr vor Ab-
lauf der bestimmten Dauer ein.
3 Dem Gesuch sind beizulegen
a. eine Darlegung zu den Voraussetzungen gemäss § 52 Abs. 1 und 2,
b. der Nachweis zur Voraussetzung gemäss § 52 Abs. 3,
c. eine Stellungnahme des Pfarrkonvents und des Gemeindekonvents,
d. die Beschlüsse der Kirchgemeinde betreffend die Übernahme der
Leistungen im Zusammenhang mit der Wohnsitzpflicht sowie der
Amtswohnung und den Amtsräumen gemäss Art. 122 und 247 KO,
e. eine Aufstellung über die Anzahl und die Stellenpensen der Ange-
stellten im kirchenmusikalischen, diakonischen und katechetischen
Dienst der Kirchgemeinde,
f. die weiteren vom Kirchenrat bezeichneten Unterlagen.