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181.402 CH-ZH

Art. 52 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 52

19 1 Der Kirchenrat kann einer Kirchgemeinde gemäss Art. 117 Voraus-

Abs. 4 KO weitere Stellenprozente insbesondere zuteilen, wenn

a. sie diese zur Entwicklung eines kirchlichen Ortes oder einer neuen

kirchlichen Form im Rahmen eines nachhaltigen Gemeindeaufbaus

nach lebensweltlichen Gesichtspunkten und mit überprüfbaren Er-

gebnissen verwendet,

b. sie eines oder mehrere Projekte im Rahmen eines besonders nach-

haltigen Gemeindeaufbaus mit überprüfbaren Ergebnissen und Aus-

strahlung über die Kirchgemeinde hinaus verfolgt,

c. sich dies aufgrund aussergewöhnlicher Verhältnisse in einer Kirch-

gemeinde oder aus zwingenden Gründen aufdrängt,

d. dies zur Vermeidung von Härtefällen bei Pfarrerinnen und Pfarrern

notwendig ist.

2 Der Kirchenrat umschreibt die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 in

geeigneter Weise näher.

1. 1. 25-127

19

181.402

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Dauer

Mehrere Kirch-

gemeinden

Verfahren

a. Gesuch

b. Bezirks-

kirchenpflege

und Dekanin

oder Dekan

c. Entscheid

3 Ausser zur Vermeidung von Härtefällen bei Pfarrerinnen und Pfar-

rern werden weitere Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO nur

zugeteilt, wenn eine Kirchgemeinde in einem angemessenen Umfang

Eigenleistungen nachweisbar für den geltend gemachten Zweck erbringt

und hierfür einen Schwerpunkt im Gemeindeaufbau bildet.

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