Art. 52 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 52
19 1 Der Kirchenrat kann einer Kirchgemeinde gemäss Art. 117 Voraus-
Abs. 4 KO weitere Stellenprozente insbesondere zuteilen, wenn
a. sie diese zur Entwicklung eines kirchlichen Ortes oder einer neuen
kirchlichen Form im Rahmen eines nachhaltigen Gemeindeaufbaus
nach lebensweltlichen Gesichtspunkten und mit überprüfbaren Er-
gebnissen verwendet,
b. sie eines oder mehrere Projekte im Rahmen eines besonders nach-
haltigen Gemeindeaufbaus mit überprüfbaren Ergebnissen und Aus-
strahlung über die Kirchgemeinde hinaus verfolgt,
c. sich dies aufgrund aussergewöhnlicher Verhältnisse in einer Kirch-
gemeinde oder aus zwingenden Gründen aufdrängt,
d. dies zur Vermeidung von Härtefällen bei Pfarrerinnen und Pfarrern
notwendig ist.
2 Der Kirchenrat umschreibt die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 in
geeigneter Weise näher.
1. 1. 25-127
19
181.402
Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Dauer
Mehrere Kirch-
gemeinden
Verfahren
a. Gesuch
b. Bezirks-
kirchenpflege
und Dekanin
oder Dekan
c. Entscheid
3 Ausser zur Vermeidung von Härtefällen bei Pfarrerinnen und Pfar-
rern werden weitere Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO nur
zugeteilt, wenn eine Kirchgemeinde in einem angemessenen Umfang
Eigenleistungen nachweisbar für den geltend gemachten Zweck erbringt
und hierfür einen Schwerpunkt im Gemeindeaufbau bildet.