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181.402 CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 5

1 Die Wahl von Pfarrerinnen und Pfarrern erfolgt auf die Amtsdauer

Amtsdauer gemäss Art. 21 Abs. 1 KO oder für deren Rest.

1. 1. 25-127

1

181.402

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Verfahrensarten

2 Ist eine Wahl auf Amtsdauer nicht möglich, so werden Pfarrerin-

nen und Pfarrer als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121

Abs. 1 KO angestellt.

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