181.402
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 5
1 Die Wahl von Pfarrerinnen und Pfarrern erfolgt auf die Amtsdauer
Amtsdauer gemäss Art. 21 Abs. 1 KO oder für deren Rest.
1. 1. 25-127
1
181.402
Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Verfahrensarten
2 Ist eine Wahl auf Amtsdauer nicht möglich, so werden Pfarrerin-
nen und Pfarrer als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121
Abs. 1 KO angestellt.