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Art. 49 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 49

1 Der Kirchenrat kann nicht ordinierte Personen auf deren

Gesuch hin als Aushilfen für die pfarramtliche Tätigkeit in einer Kirch-

gemeinde zulassen.

2 Voraussetzungen für die Zulassung als Aushilfe sind

a. ein schriftliches Gesuch an den Kirchenrat unter Beilage der Nach-

weise betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss lit. b–e,

b. ein Bachelor-Abschluss in Theologie an der Universität Zürich,

Basel oder Bern oder an einer universitären Hochschule, deren

Studienordnung vom Konkordat betreffend die gemeinsame Aus-

bildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer

und ihre Zulassung zum Kirchendienst10 als gleichwertig anerkannt

ist,

c. ein als bestanden bewertetes Ekklesiologisch-Praktisches Semester

gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der

evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulas-

sung zum Kirchendienst10 oder Nachweis praktischer Erfahrung,

die vom Konkordat als gleichwertig anerkannt ist,

d. die zur Wahrnehmung der pfarramtlichen Tätigkeit erforderliche

persönliche Befähigung,

e. die Erfüllung von weiteren vom Kirchenrat im Einzelfall festgeleg-

ten Auflagen und Bedingungen.

3 Auf die Zulassung als Aushilfe durch den Kirchenrat besteht kein

Anspruch.

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