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181.402 CH-ZH

Art. 48 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 48

1 Der Kirchenrat erteilt aufgrund von Kolloquium und Or- Wahlfähigkeit

dination die Wahlfähigkeit gemäss Art. 128 lit. b KO und stellt das

Wahlfähigkeitszeugnis aus.

1. 1. 25-127

17

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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

2 Wird die Wahlfähigkeit auf besonders umschriebene Pfarrstellen

oder Aufgaben und Pflichten gemäss Art. 113 Abs. 1 KO beschränkt,

so ist diese Beschränkung als Vorbehalt im Wahlfähigkeitszeugnis genau

zu umschreiben.

3 Für die Anerkennung der Wahlfähigkeit durch andere Kirchen

gelten die Bestimmungen dieser Kirchen.

Zulassung

7. Abschnitt: Aushilfen für die pfarramtliche Tätigkeit 19

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