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CH-ZH
Art. 48 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 48
1 Der Kirchenrat erteilt aufgrund von Kolloquium und Or- Wahlfähigkeit
dination die Wahlfähigkeit gemäss Art. 128 lit. b KO und stellt das
Wahlfähigkeitszeugnis aus.
1. 1. 25-127
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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
2 Wird die Wahlfähigkeit auf besonders umschriebene Pfarrstellen
oder Aufgaben und Pflichten gemäss Art. 113 Abs. 1 KO beschränkt,
so ist diese Beschränkung als Vorbehalt im Wahlfähigkeitszeugnis genau
zu umschreiben.
3 Für die Anerkennung der Wahlfähigkeit durch andere Kirchen
gelten die Bestimmungen dieser Kirchen.
Zulassung
7. Abschnitt: Aushilfen für die pfarramtliche Tätigkeit 19