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Art. 47 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 47

1 Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. a und b, die Ordination

das Kolloquium bestanden haben und nicht bereits in einer Mitglieds-

kirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz21 oder einer evange-

lischen Kirche im Ausland, die der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen

in Europa (GEKE) oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen

(WRK) angehört, ordiniert worden sind, sowie Bewerberinnen und Be-

werber gemäss § 31 lit. c, die das Lernvikariat bestanden haben, wer-

den vom Kirchenrat gemäss Art. 108 KO ordiniert.

2 Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt der Ordination.

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