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Art. 46 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 46

Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. c haben nach Lernvikariat

bestandenem Kolloquium das Lernvikariat gemäss dem Konkordat

betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten

Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst10 zu

bestehen.

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