181.402
CH-ZH
Art. 46 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 46
Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. c haben nach Lernvikariat
bestandenem Kolloquium das Lernvikariat gemäss dem Konkordat
betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten
Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst10 zu
bestehen.