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Art. 45 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 45

1 Die einzelnen Inhalte des Kolloquiums werden mit «bestan- Bewertung

den» oder «nicht bestanden» bewertet. Das Kolloquium gilt als «be-

standen», wenn alle Inhalte des Kolloquiums als «bestanden» bewertet

wurden.

2 Das Kolloquium kann in Bezug auf als «nicht bestanden» bewer-

tete Inhalte einmal wiederholt werden. Der Kirchenrat bestimmt den

Zeitpunkt der Wiederholung.

3 Sind auch nach einer Wiederholung nicht alle Inhalte des Kol-

loquiums als «bestanden» bewertet, so gilt das Kolloquium als «nicht

bestanden».

D. Wirkungen des bestandenen Kolloquiums

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