181.402
CH-ZH
Art. 45 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 45
1 Die einzelnen Inhalte des Kolloquiums werden mit «bestan- Bewertung
den» oder «nicht bestanden» bewertet. Das Kolloquium gilt als «be-
standen», wenn alle Inhalte des Kolloquiums als «bestanden» bewertet
wurden.
2 Das Kolloquium kann in Bezug auf als «nicht bestanden» bewer-
tete Inhalte einmal wiederholt werden. Der Kirchenrat bestimmt den
Zeitpunkt der Wiederholung.
3 Sind auch nach einer Wiederholung nicht alle Inhalte des Kol-
loquiums als «bestanden» bewertet, so gilt das Kolloquium als «nicht
bestanden».
D. Wirkungen des bestandenen Kolloquiums