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Art. 44 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 44

1 Das Kolloquium dauert für die Inhalte gemäss §§ 43 lit. a-f Dauer

je 30 Minuten, für die übrigen Inhalte je 20 Minuten.

2 Probelektion und Probepredigt richten sich nach der am Ort ihrer

Durchführung üblichen Dauer.

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