181.402
CH-ZH
Art. 44 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 44
1 Das Kolloquium dauert für die Inhalte gemäss §§ 43 lit. a-f Dauer
je 30 Minuten, für die übrigen Inhalte je 20 Minuten.
2 Probelektion und Probepredigt richten sich nach der am Ort ihrer
Durchführung üblichen Dauer.