Art. 42 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 42
1 Das Kolloquium von Bewerberinnen und Bewerbern ge-
mäss § 31 lit. a und b hat zum Gegenstand
a. zürcherische Kirchengeschichte,
b. Rechtskunde, insbesondere die Kirchenartikel der Kantonsverfas-
sung2, das Kirchengesetz⁴, die Vollzugsverordnung zum Kirchen-
gesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemein-
dens sowie die Kirchenordnung,
c. Auftrag, Aufgaben und Ziele der Landeskirche,
d.19 Umsetzung des Auftrags der Landeskirche in den Handlungsfel-
dern gemäss Art. 29 Abs. 1 KO, insbesondere anhand der vom
Kirchenrat bezeichneten Unterlagen.
2 Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. b umfasst das
Kolloquium zusätzlich
a. eine Probepredigt,
b. eine Probelektion im Bereich der verbindlichen religionspädago-
gischen Module.
3 Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. b können die Tätig-
keit als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO
erst nach Bestehen des Kolloquiums über die Inhalte gemäss Abs. 1
aufnehmen.