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Art. 42 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 42

1 Das Kolloquium von Bewerberinnen und Bewerbern ge-

mäss § 31 lit. a und b hat zum Gegenstand

a. zürcherische Kirchengeschichte,

b. Rechtskunde, insbesondere die Kirchenartikel der Kantonsverfas-

sung2, das Kirchengesetz⁴, die Vollzugsverordnung zum Kirchen-

gesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemein-

dens sowie die Kirchenordnung,

c. Auftrag, Aufgaben und Ziele der Landeskirche,

d.19 Umsetzung des Auftrags der Landeskirche in den Handlungsfel-

dern gemäss Art. 29 Abs. 1 KO, insbesondere anhand der vom

Kirchenrat bezeichneten Unterlagen.

2 Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. b umfasst das

Kolloquium zusätzlich

a. eine Probepredigt,

b. eine Probelektion im Bereich der verbindlichen religionspädago-

gischen Module.

3 Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. b können die Tätig-

keit als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO

erst nach Bestehen des Kolloquiums über die Inhalte gemäss Abs. 1

aufnehmen.

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