181.402
CH-ZH
Art. 41 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 41
1 Der Kirchenrat legt den Termin des Kolloquiums fest.
2 Er kann das Kolloquium mit Rücksicht auf dessen Umfang sowie
auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Bewerberinnen
und Bewerber auf zwei Termine aufteilen. Zwischen diesen liegen in
der Regel mindestens ein und nicht mehr als sechs Monate.
Termine
1. 1. 25-127
15
Inhalte
a. Bewerberin-
nen und Bewer-
ber gemäss