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Art. 41 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 41

1 Der Kirchenrat legt den Termin des Kolloquiums fest.

2 Er kann das Kolloquium mit Rücksicht auf dessen Umfang sowie

auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Bewerberinnen

und Bewerber auf zwei Termine aufteilen. Zwischen diesen liegen in

der Regel mindestens ein und nicht mehr als sechs Monate.

Termine

1. 1. 25-127

15

Inhalte

a. Bewerberin-

nen und Bewer-

ber gemäss

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