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Art. 40 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 40

1 Der Kirchenrat verantwortet das Kolloquium. Dessen Durch- Examinato-

führung obliegt den vom Kirchenrat bezeichneten Examinatorinnen rinnen und

und Examinatoren.

2 Der Kirchenrat kann als Examinatorinnen und Examinatoren be-

zeichnen

a. die Kirchenratspräsidentin oder den Kirchenratspräsidenten sowie

weitere Mitglieder des Kirchenrates,

b. die Kirchenratsschreiberin oder den Kirchenratsschreiber,

c. Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privat-

dozenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten der Theo-

logischen Fakultät der Universität Zürich,

d. Mitarbeitende der Gesamtkirchlichen Dienste mit einem Studien-

abschluss in Theologie an einer universitären Hochschule.

3 An jedem Kolloquium wirken mindestens zwei Examinatorinnen

und Examinatoren mit. Die Stelle gemäss § 32 Abs. 1 nimmt mit bera-

tender Stimme am Kolloquium teil.

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