Art. 40 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 40
1 Der Kirchenrat verantwortet das Kolloquium. Dessen Durch- Examinato-
führung obliegt den vom Kirchenrat bezeichneten Examinatorinnen rinnen und
und Examinatoren.
2 Der Kirchenrat kann als Examinatorinnen und Examinatoren be-
zeichnen
a. die Kirchenratspräsidentin oder den Kirchenratspräsidenten sowie
weitere Mitglieder des Kirchenrates,
b. die Kirchenratsschreiberin oder den Kirchenratsschreiber,
c. Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privat-
dozenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten der Theo-
logischen Fakultät der Universität Zürich,
d. Mitarbeitende der Gesamtkirchlichen Dienste mit einem Studien-
abschluss in Theologie an einer universitären Hochschule.
3 An jedem Kolloquium wirken mindestens zwei Examinatorinnen
und Examinatoren mit. Die Stelle gemäss § 32 Abs. 1 nimmt mit bera-
tender Stimme am Kolloquium teil.