181.402
CH-ZH
Art. 39 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 39
PVO oder altershalber gemäss § 40 a PVO Stellenprozente frei wer-
den.
2 Die Kirchenpflege informiert den Kirchenrat und die Dekanin oder
den Dekan unverzüglich, wenn im Pfarramt Stellenprozente aus ande-
ren als den in Abs. 1 genannten Gründen frei werden, insbesondere weil
eine Pfarrerin oder ein Pfarrer auf die Bestätigungswahl bei Ablauf der
Amtsdauer verzichtet, bei der Bestätigungswahl nicht im Amt bestä-
tigt wurde oder verstorben ist.