Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.402 CH-ZH

Art. 39 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (146 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39

PVO oder altershalber gemäss § 40 a PVO Stellenprozente frei wer-

den.

2 Die Kirchenpflege informiert den Kirchenrat und die Dekanin oder

den Dekan unverzüglich, wenn im Pfarramt Stellenprozente aus ande-

ren als den in Abs. 1 genannten Gründen frei werden, insbesondere weil

eine Pfarrerin oder ein Pfarrer auf die Bestätigungswahl bei Ablauf der

Amtsdauer verzichtet, bei der Bestätigungswahl nicht im Amt bestä-

tigt wurde oder verstorben ist.

← Art. 38 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche Art. 40 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →