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Art. 38 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 38

1 Der Kirchenrat kann Bewerberinnen und Bewerbern ge- Erlass des

mäss § 31 lit. a das Kolloquium erlassen, wenn sie in einer Mitglieds- Kolloquiums

kirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz21 wenigstens sechs

Jahre lang als Pfarrerin oder Pfarrer in einer Kirchgemeinde tätig waren.

Vorbehalten bleiben Art. 129 Abs. 3 und 131 Abs. 2 KO.

2 Der Kirchenrat kann den Erlass des Kolloquiums von der Erfül-

lung von Auflagen und Bedingungen durch eine Bewerberin oder einen

Bewerber abhängig machen, insbesondere eine Beratung oder Beglei-

tung anordnen. Er legt Art, Gegenstand und Dauer einer solchen Be-

ratung oder Begleitung fest.

C. Kolloquium

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