181.402
CH-ZH
Art. 38 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 38
1 Der Kirchenrat kann Bewerberinnen und Bewerbern ge- Erlass des
mäss § 31 lit. a das Kolloquium erlassen, wenn sie in einer Mitglieds- Kolloquiums
kirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz21 wenigstens sechs
Jahre lang als Pfarrerin oder Pfarrer in einer Kirchgemeinde tätig waren.
Vorbehalten bleiben Art. 129 Abs. 3 und 131 Abs. 2 KO.
2 Der Kirchenrat kann den Erlass des Kolloquiums von der Erfül-
lung von Auflagen und Bedingungen durch eine Bewerberin oder einen
Bewerber abhängig machen, insbesondere eine Beratung oder Beglei-
tung anordnen. Er legt Art, Gegenstand und Dauer einer solchen Be-
ratung oder Begleitung fest.
C. Kolloquium