Art. 37 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 37
1 Der Kirchenrat teilt seinen Entscheid den Bewerberinnen
und Bewerbern schriftlich begründet und mit einer Rechtsmittelbeleh-
rung versehen mit.
2 Entspricht der Kirchenrat einem Gesuch um Zulassung zum Kol-
loquium, so hält er in seinem Entscheid insbesondere fest
a. in wie weit die Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34
erfüllt sind,
b. inwieweit im Einzelfall die Erfüllung einzelner Zulassungsvoraus-
setzungen gemäss §§ 33 und 34 erlassen wird, insbesondere aus
Gründen der Verhältnismässigkeit,
c. Auflagen und Bedingungen, insbesondere bezüglich der bis zur
Anmeldung zum Kolloquium zu erfüllenden Zulassungsvorausset-
zungen gemäss §§ 33 und 34,
d. Art und Gegenstand einer Beratung oder Begleitung von Bewer-
berinnen und Bewerbern sowie der Berichterstattung an den Kir-
chenrat darüber,
e. die Inhalte des Kolloquiums,
f. den Zeitpunkt des Kolloquiums und dessen allfällige zeitliche Staf-
felung,
g. den letztmöglichen Zeitpunkt einer Anmeldung zum Kolloquium.
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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402