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Art. 37 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 37

1 Der Kirchenrat teilt seinen Entscheid den Bewerberinnen

und Bewerbern schriftlich begründet und mit einer Rechtsmittelbeleh-

rung versehen mit.

2 Entspricht der Kirchenrat einem Gesuch um Zulassung zum Kol-

loquium, so hält er in seinem Entscheid insbesondere fest

a. in wie weit die Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34

erfüllt sind,

b. inwieweit im Einzelfall die Erfüllung einzelner Zulassungsvoraus-

setzungen gemäss §§ 33 und 34 erlassen wird, insbesondere aus

Gründen der Verhältnismässigkeit,

c. Auflagen und Bedingungen, insbesondere bezüglich der bis zur

Anmeldung zum Kolloquium zu erfüllenden Zulassungsvorausset-

zungen gemäss §§ 33 und 34,

d. Art und Gegenstand einer Beratung oder Begleitung von Bewer-

berinnen und Bewerbern sowie der Berichterstattung an den Kir-

chenrat darüber,

e. die Inhalte des Kolloquiums,

f. den Zeitpunkt des Kolloquiums und dessen allfällige zeitliche Staf-

felung,

g. den letztmöglichen Zeitpunkt einer Anmeldung zum Kolloquium.

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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

181.402

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