181.402
CH-ZH
Art. 36 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 36
1 Die Stelle gemäss § 32 Abs. 1 prüft die Vollständigkeit der
Unterlagen von Gesuchen um Zulassung zum Kolloquium.
2 Eine vom Kirchenrat beauftragte Person führt mit den Bewerbe-
rinnen und Bewerbern ein Gespräch. Die Stelle gemäss § 32 Abs. 1
kann zum Gespräch beigezogen werden.
3 Der Kirchenrat beurteilt anhand des Gesuchs und des Gesprächs
gemäss Abs. 2 sowie aufgrund einer Einschätzung der Stelle gemäss § 32
Abs. 1 die fachliche und persönliche Befähigung der Bewerberinnen und
Bewerber zur Führung eines Pfarramts in der Landeskirche. Er fordert
bei Bedarf weitere Unterlagen an und holt über die Bewerberinnen
und Bewerber mit deren Einverständnis weitere Auskünfte und Refe-
renzen ein.