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Art. 36 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 36

1 Die Stelle gemäss § 32 Abs. 1 prüft die Vollständigkeit der

Unterlagen von Gesuchen um Zulassung zum Kolloquium.

2 Eine vom Kirchenrat beauftragte Person führt mit den Bewerbe-

rinnen und Bewerbern ein Gespräch. Die Stelle gemäss § 32 Abs. 1

kann zum Gespräch beigezogen werden.

3 Der Kirchenrat beurteilt anhand des Gesuchs und des Gesprächs

gemäss Abs. 2 sowie aufgrund einer Einschätzung der Stelle gemäss § 32

Abs. 1 die fachliche und persönliche Befähigung der Bewerberinnen und

Bewerber zur Führung eines Pfarramts in der Landeskirche. Er fordert

bei Bedarf weitere Unterlagen an und holt über die Bewerberinnen

und Bewerber mit deren Einverständnis weitere Auskünfte und Refe-

renzen ein.

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