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181.402 CH-ZH

Art. 35 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 35

1 Bewerberinnen und Bewerber reichen das Gesuch um Gesuch

Zulassung zum Kolloquium schriftlich beim Kirchenrat ein.

2 Dem Gesuch sind beizulegen

a.19 ein Handlungsfähigkeitszeugnis sowie ein Privatauszug und ein

Sonderprivatauszug aus dem Strafregister, alle nicht älter als drei

Monate,

b. die Bestätigung der Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche,

die der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz21, der Gemein-

schaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) oder der Welt-

gemeinschaft Reformierter Kirchen (WRK) angehört,

с. von Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 31 lit. a und b die

Bestätigung des Studienabschlusses in Theologie an der Univer-

sität Basel, Bern oder Zürich oder an einer universitären Hoch-

schule, die Bestätigung über die Zulassung zum Pfarramt in einer

Kirche gemäss lit. b und die Ordinationsurkunde,

a. Unterlagen

1. 1. 25-127

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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

b. Behandlung

Entscheid

d. sämtliche Unterlagen, die geeignet sind, die Erfüllung der Zulas-

sungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34 zu belegen,

e. ein Lebenslauf,

f. eine Darstellung, aus der sich die Beweggründe für die Bewerbung

um die Zulassung zum Pfarramt in der Landeskirche ergeben.

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