Art. 34 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 34
Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. c gelten b. Bewerberin-
als Voraussetzungen für die Zulassung zum Kolloquium
a. gute Allgemeinbildung,
b. berufliche Tätigkeit entsprechend einem vollzeitlichen Stellenpen-
sum von drei Jahren in einer Kirchgemeinde der Landeskirche,
c. theologisch-kirchliche Grundausbildung, die Grundlage für ergän-
zende Studienleistungen in Theologie an einer universitären Hoch-
schule bilden kann,
d. Kenntnis der neutestamentlichen griechischen und der Grundbegriffe
der hebräischen Sprache,
e. Studium der Theologie während mindestens vier Semestern an der
Theologischen Fakultät der Universität Zürich,
f. Bestehen des Ekklesiologisch-praktischen Semesters gemäss dem
Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-
reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum
Kirchendienst10 oder Nachweis von gleichwertigen Leistungen,
g. Bestehen einer Eignungsabklärung.
nen und Bewer-
ber gemäss § 31
lit. c