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Art. 33 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 33

1 Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. a und b

gelten als Voraussetzungen für die Zulassungen zum Kolloquium

a. Studienabschluss in Theologie an der Universität Basel, Bern oder

Zürich oder an einer universitären Hochschule, deren Studienord-

nung vom Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der

evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulas-

sung zum Kirchendienst10 als gleichwertig anerkannt ist,

b. eine kirchliche Ausbildung, die den Anforderungen des Konkordats

betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten

Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst10

entspricht und von diesem als gleichwertig anerkannt ist,

c. Ordination durch eine Mitgliedskirche der Evangelisch-reformier-

ten Kirche Schweiz21 oder durch eine evangelische Kirche im Aus-

land, die Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa

GEKE oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen WRK ist,

soweit von dieser Kirche eine solche vorgesehen ist,

d. Zulassung zum Pfarramt in einer Kirche gemäss lit. c,

e. Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung für die Aus-

übung des Pfarrberufs aufgrund einer Abklärung durch die Stelle

gemäss § 32 Abs. 1.

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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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2 Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. b gelten unter

Vorbehalt von § 42 Abs. 3 als zusätzliche Voraussetzungen für die Zu-

lassung zum Kolloquium19

a. mindestens zweijährige begleitete Tätigkeit in einer Kirchgemeinde

der Landeskirche als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss

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