Art. 32 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 32
1 Der Kirchenrat bezeichnet innerhalb der Gesamtkirch- Fachstelle
lichen Dienste eine Stelle, die Gesuche um Zulassung zum Kolloquium
bearbeitet sowie Bewerberinnen und Bewerber für die ausserordent-
liche Zulassung zum Pfarramt berät und begleitet.
2 Der Stelle gemäss Abs. 1 obliegen insbesondere
a. Prüfung von Gesuchen um Zulassung zum Kolloquium, insbesondere
hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen gemäss §§ 33–35,
b. bezüglich der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber Abgabe einer
Empfehlung zuhanden des Kirchenrates hinsichtlich der zu erfül-
lenden Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34, der In-
halte des Kolloquiums und des Zeitpunkts der Anmeldung zum
Kolloquium,
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181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
c. Abgabe einer Einschätzung zuhanden des Kirchenrates hinsichtlich
der fachlichen und persönlichen Befähigung der Bewerberinnen
und Bewerber zur Führung eines Pfarramts,
d. Beratung und Begleitung der Bewerberinnen und Bewerber bis
zum Kolloquium,
e. Berichterstattung zuhanden des Kirchenrates sowie der Bewerbe-
rinnen und Bewerber, die sich nach der Zulassung zum Kolloquium
zu diesem anmelden wollen, hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen
und Bedingungen, insbesondere bezüglich der bis zur Anmeldung
zum Kolloquium zu erfüllenden Zulassungsvoraussetzungen gemäss
§§ 33 und 34.
3 Die Stelle gemäss Abs. 1 erfüllt ihre Aufgaben unter Einbezug der
zuständigen Stellen des Konkordats betreffend die gemeinsame Aus-
bildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre
Zulassung zum Kirchendienst. Der Kirchenrat kann die Aufgaben der
Stelle gemäss Abs. 1 ganz oder teilweise dem Konkordat übertragen.
B. Zulassung zum Kolloquium