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181.402 CH-ZH

Art. 32 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 32

1 Der Kirchenrat bezeichnet innerhalb der Gesamtkirch- Fachstelle

lichen Dienste eine Stelle, die Gesuche um Zulassung zum Kolloquium

bearbeitet sowie Bewerberinnen und Bewerber für die ausserordent-

liche Zulassung zum Pfarramt berät und begleitet.

2 Der Stelle gemäss Abs. 1 obliegen insbesondere

a. Prüfung von Gesuchen um Zulassung zum Kolloquium, insbesondere

hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen gemäss §§ 33–35,

b. bezüglich der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber Abgabe einer

Empfehlung zuhanden des Kirchenrates hinsichtlich der zu erfül-

lenden Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34, der In-

halte des Kolloquiums und des Zeitpunkts der Anmeldung zum

Kolloquium,

1. 1. 25-127

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181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

c. Abgabe einer Einschätzung zuhanden des Kirchenrates hinsichtlich

der fachlichen und persönlichen Befähigung der Bewerberinnen

und Bewerber zur Führung eines Pfarramts,

d. Beratung und Begleitung der Bewerberinnen und Bewerber bis

zum Kolloquium,

e. Berichterstattung zuhanden des Kirchenrates sowie der Bewerbe-

rinnen und Bewerber, die sich nach der Zulassung zum Kolloquium

zu diesem anmelden wollen, hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen

und Bedingungen, insbesondere bezüglich der bis zur Anmeldung

zum Kolloquium zu erfüllenden Zulassungsvoraussetzungen gemäss

§§ 33 und 34.

3 Die Stelle gemäss Abs. 1 erfüllt ihre Aufgaben unter Einbezug der

zuständigen Stellen des Konkordats betreffend die gemeinsame Aus-

bildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre

Zulassung zum Kirchendienst. Der Kirchenrat kann die Aufgaben der

Stelle gemäss Abs. 1 ganz oder teilweise dem Konkordat übertragen.

B. Zulassung zum Kolloquium

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