Art. 31 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 31
Die ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt können Per- Bewerberinnen
sonen beantragen,
a. die in einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche
Schweiz21 ordiniert und zum Pfarramt in dieser Kirche zugelassen
wurden und über kein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss dem Konkor-
dat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-refor-
mierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchen-
dienst verfügen,
b. die, soweit von dieser Kirche vorgesehen, über die Ordination in
einer evangelischen Kirche im Ausland verfügen, die Mitglied der
Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa GEKE oder der
Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen WRK ist, und zum Pfarr-
amt in dieser Kirche zugelassen wurden,
c. die anstelle eines Studienabschlusses in Theologie an einer univer-
sitären Hochschule über eine theologisch-kirchliche Grundausbil-
dung verfügen, die Grundlage für ergänzende Studienleistungen in
Theologie an einer universitären Hochschule bilden kann.
und Bewerber