181.402
CH-ZH
Art. 30 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 30
1 Die ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt ermöglicht Gegenstand
Personen, die über kein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss dem Konkordat
betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten
Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst ver-
fügen, die Zulassung zum Pfarramt in der Landeskirche.
2 Sie umfasst die Zulassung zum Kolloquium, das Kolloquium und
die Erteilung der Wahlfähigkeit gemäss Art. 128 lit. b KO.