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Art. 30 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 30

1 Die ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt ermöglicht Gegenstand

Personen, die über kein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss dem Konkordat

betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten

Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst ver-

fügen, die Zulassung zum Pfarramt in der Landeskirche.

2 Sie umfasst die Zulassung zum Kolloquium, das Kolloquium und

die Erteilung der Wahlfähigkeit gemäss Art. 128 lit. b KO.

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