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Art. 3 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 3

Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch: b. Kirchgemein-

a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 KO,

b. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.

schaften und

Kirchgemeinde-

verbände

2. Abschnitt: Neuwahl von Pfarrerinnen und Pfarrern 19

A. Grundlagen

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