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Art. 29 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 29

1 Der Kirchenrat beauftragt die Dekanin oder den Dekan,

die Installation gemäss Art. 110 KO vorzunehmen. Er erteilt den Auf-

trag in der Regel im Rahmen der Erteilung der Wählbarkeit gemäss

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