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Art. 28 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 28

1 Die Installation gemäss Art. 110 KO setzt voraus

a. ein Stellenpensum der Pfarrerin oder des Pfarrers von mindestens

30% in einem pfarramtlichen Dienst in derselben Kirchgemeinde

oder Institution und

b. die rechtskräftig erfolgte Wahl in der betreffenden Kirchgemeinde

oder die rechtskräftige Anstellung in einem pfarramtlichen Dienst

der betreffenden Institution, für die gemäss §§ 25–27 die Wählbar-

keit erteilt wurde.

2 Keine Installation erfolgt:19

a. nach Bestätigungswahlen gemäss Art. 125 Abs. 1 und 2 KO,

b. nach der Übernahme weiterer Stellenprozente durch eine gewählte

Pfarrerin oder einen gewählten Pfarrer in derselben Kirchgemeinde,

c. von Pfarrerinnen und Pfarrern, die eine Pfarrstelle in einer Institu-

tion antreten, nachdem sie unmittelbar zuvor in einem Pfarramt in

einer Institution tätig waren und für sie in einem solchen Pfarramt

bereits eine Installation erfolgte,

d. von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 KO.

Durchführung

und Zeitpunkt

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