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Art. 27 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 27

Die Erteilung der Wählbarkeit gemäss Art. 129 Abs. 3 und

131 Abs. 2 KO setzt das Bestehen eines Kolloquiums gemäss § 42 Abs. 1

voraus. §§ 35–37, 39–41, 44 und 45 finden entsprechend Anwendung.

Voraus-

setzungen

5. Abschnitt: Installation von Pfarrerinnen und Pfarrern19

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