181.402
CH-ZH
Art. 27 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 27
Die Erteilung der Wählbarkeit gemäss Art. 129 Abs. 3 und
131 Abs. 2 KO setzt das Bestehen eines Kolloquiums gemäss § 42 Abs. 1
voraus. §§ 35–37, 39–41, 44 und 45 finden entsprechend Anwendung.
Voraus-
setzungen
5. Abschnitt: Installation von Pfarrerinnen und Pfarrern19