181.402
CH-ZH
Art. 25 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 25
1 Die Erteilung der Wählbarkeit für den pfarramtlichen Grundsatz
Dienst in der Landeskirche richtet sich nach Art. 129 und 131 KO.
2 Die Wählbarkeit wird erteilt, wenn die Wahlfähigkeit gemäss Art. 128
KO, die Handlungsfähigkeit und die zur Führung des betreffenden
Pfarramts erforderliche fachliche und persönliche Eignung vorliegen.