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Art. 25 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 25

1 Die Erteilung der Wählbarkeit für den pfarramtlichen Grundsatz

Dienst in der Landeskirche richtet sich nach Art. 129 und 131 KO.

2 Die Wählbarkeit wird erteilt, wenn die Wahlfähigkeit gemäss Art. 128

KO, die Handlungsfähigkeit und die zur Führung des betreffenden

Pfarramts erforderliche fachliche und persönliche Eignung vorliegen.

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