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Art. 24f : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 24f

18 1 Die Kirchenpflege ordnet für jene Pfarrerinnen und Pfar-

rer der Kirchgemeinde, die sich der Bestätigungswahl stellen, die Wahl

an der Urne an, wenn

a.

sie beschlossen hat, den Stimmberechtigten deren Nichtbestätigung

zu beantragen,

b. sie gemäss § 24 c Abs. 3 als nicht zur Bestätigung vorgeschlagen gel-

ten,

c. Stimmberechtigte gemäss § 13 Abs. 3 des Kirchengesetzes für diese

einen Wahlgang verlangt haben.

2 Die Namen der Pfarrerinnen und Pfarrer, für die gemäss Abs. 1

eine Wahl stattfindet, werden unter Angabe der Stellenprozente auf den

Wahlzettel gedruckt und mit dem Antrag der Kirchenpflege auf Bestä-

tigung oder Nichtbestätigung ergänzt.

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