181.402
CH-ZH
Art. 24f : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 24f
18 1 Die Kirchenpflege ordnet für jene Pfarrerinnen und Pfar-
rer der Kirchgemeinde, die sich der Bestätigungswahl stellen, die Wahl
an der Urne an, wenn
a.
sie beschlossen hat, den Stimmberechtigten deren Nichtbestätigung
zu beantragen,
b. sie gemäss § 24 c Abs. 3 als nicht zur Bestätigung vorgeschlagen gel-
ten,
c. Stimmberechtigte gemäss § 13 Abs. 3 des Kirchengesetzes für diese
einen Wahlgang verlangt haben.
2 Die Namen der Pfarrerinnen und Pfarrer, für die gemäss Abs. 1
eine Wahl stattfindet, werden unter Angabe der Stellenprozente auf den
Wahlzettel gedruckt und mit dem Antrag der Kirchenpflege auf Bestä-
tigung oder Nichtbestätigung ergänzt.