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Art. 24e : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 24e

18 Die Kirchenpflege erklärt die gemäss § 24 c Abs. 1 zur Be-

stätigung vorgeschlagenen Pfarrerinnen und Pfarrer als gewählt, sofern

nicht gemäss § 24 f Abs. 1 eine Wahl an der Urne erfolgt.

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