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181.402 CH-ZH

Art. 24d : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 24d

18 1 Die Kirchenpflege veröffentlicht ihren Beschluss betref- b. Inhalt

fend die Bestätigung oder die Nichtbestätigung der Pfarrerinnen und

Pfarrer zusammen mit der Aufteilung der Stellenprozente mindestens

sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer als Wahlvorschlag. Sie weist

auf das Verfahren gemäss § 13 Abs. 3 des Kirchengesetzes4 hin.

1. 1. 25-127

7

181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Stille Wahl

Wahl an der

Urne

a. Anordnung

und Vorberei-

tung

b. Verfahren

c. Ermittlung

des Ergebnisses

2 Pfarrerinnen und Pfarrer, welche die Kirchenpflege gemäss § 24 c

Abs. 1 nicht zur Bestätigung vorschlägt, werden im Wahlvorschlag mit

den von der Kirchenpflege gemäss § 24 a zugeteilten Stellenprozenten

aufgeführt.

3 Pfarrerinnen und Pfarrer, die gemäss § 24 c Abs. 3 als nicht vorge-

schlagen gelten, werden im Wahlvorschlag mit den Stellenprozenten

aufgeführt, auf die sie im Zeitpunkt des Entscheids gemäss § 24 c Abs. 1

in der Kirchgemeinde gewählt sind.

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