Art. 24d : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 24d
18 1 Die Kirchenpflege veröffentlicht ihren Beschluss betref- b. Inhalt
fend die Bestätigung oder die Nichtbestätigung der Pfarrerinnen und
Pfarrer zusammen mit der Aufteilung der Stellenprozente mindestens
sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer als Wahlvorschlag. Sie weist
auf das Verfahren gemäss § 13 Abs. 3 des Kirchengesetzes4 hin.
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181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Stille Wahl
Wahl an der
Urne
a. Anordnung
und Vorberei-
tung
b. Verfahren
c. Ermittlung
des Ergebnisses
2 Pfarrerinnen und Pfarrer, welche die Kirchenpflege gemäss § 24 c
Abs. 1 nicht zur Bestätigung vorschlägt, werden im Wahlvorschlag mit
den von der Kirchenpflege gemäss § 24 a zugeteilten Stellenprozenten
aufgeführt.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer, die gemäss § 24 c Abs. 3 als nicht vorge-
schlagen gelten, werden im Wahlvorschlag mit den Stellenprozenten
aufgeführt, auf die sie im Zeitpunkt des Entscheids gemäss § 24 c Abs. 1
in der Kirchgemeinde gewählt sind.