181.402
CH-ZH
Art. 24 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 24
19 1 Die Vermehrung des Wahlvorschlags der Kirchenpflege
durch die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparla-
ment ist unzulässig.
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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
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2 Die Wahl der vorgeschlagenen Person erfolgt gemäss §§ 19 a–22.
3 Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchge-
meindeparlament die Rückweisung des Wahlvorschlags der Kirchen-
pflege oder kommt eine Wahl nicht zustande, so werden die zu besetzen-
den Stellenprozente im Verfahren gemäss §§ 11–22 besetzt.
3. Abschnitt: Bestätigungswahl der Pfarrerinnen und Pfarrer 18