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181.402 CH-ZH

Art. 24 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 24

19 1 Die Vermehrung des Wahlvorschlags der Kirchenpflege

durch die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparla-

ment ist unzulässig.

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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

181.402

2 Die Wahl der vorgeschlagenen Person erfolgt gemäss §§ 19 a–22.

3 Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchge-

meindeparlament die Rückweisung des Wahlvorschlags der Kirchen-

pflege oder kommt eine Wahl nicht zustande, so werden die zu besetzen-

den Stellenprozente im Verfahren gemäss §§ 11–22 besetzt.

3. Abschnitt: Bestätigungswahl der Pfarrerinnen und Pfarrer 18

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