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Art. 23 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 23

19 1 Die Kirchenpflege kann ohne vorgängige Bestellung einer

Pfarrwahlkommission binnen vier Monaten nach Vorliegen der Einla-

dung gemäss § 9 Abs. 1 der Kirchgemeindeversammlung einen Wahl-

vorschlag für die zu besetzenden Stellenprozente unterbreiten, wenn

a. die vorgeschlagene Person bereits in der Kirchgemeinde pfarramt-

lich tätig war sowie mit den Verhältnissen in der Kirchgemeinde

vertraut und dieser bekannt ist,

b. die vorgeschlagene Person ihre Bereitschaft erklärt hat, die Wahl

anzunehmen,

c. der Kirchenrat auf Gesuch der Kirchenpflege für die vorgeschla-

gene Person die Wählbarkeit erteilt hat und

d. die weiterhin in der Kirchgemeinde pfarramtlich tätigen Pfarrerinnen

und Pfarrer im Rahmen des Pfarrkonvents sowie der Gemeinde-

konvent rechtzeitig vor der Beschlussfassung über einen Wahlvor-

schlag die Möglichkeit zur Stellungnahme hatten.

2 In Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament stellt die

Kirchenpflege diesem binnen sechs Monaten gemäss Abs. 1 Antrag.

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