181.402
CH-ZH
Art. 22 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 22
1 Nach Eingang der Wahlannahmeerklärung gemäss § 21
Abs. 2 informiert die Kirchenpflege den Kirchenrat über die Wahl.
2 Die Kirchenpflege übermittelt dem Kirchenrat nach Ablauf der
Rekursfrist die Wahlannahmeerklärung und den Wahlbericht zusam-
men mit einer Bestätigung der Bezirkskirchenpflege, dass gegen den
Wahlbeschluss kein Rekurs erhoben wurde, oder dem rechtskräftigen
Rechtsmittelentscheid gegen den Wahlbeschluss.19
3 Der Kirchenrat erlässt für die gewählte Person die Verfügung
gemäss § 18 Abs. 2 PVO. Er veranlasst die Installation der gewählten
Person gemäss Art. 110 KO sowie §§ 28 und 29.
Voraus-
setzungen
Verfahren
D. Verfahren ohne Pfarrwahlkommission