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Art. 22 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 22

1 Nach Eingang der Wahlannahmeerklärung gemäss § 21

Abs. 2 informiert die Kirchenpflege den Kirchenrat über die Wahl.

2 Die Kirchenpflege übermittelt dem Kirchenrat nach Ablauf der

Rekursfrist die Wahlannahmeerklärung und den Wahlbericht zusam-

men mit einer Bestätigung der Bezirkskirchenpflege, dass gegen den

Wahlbeschluss kein Rekurs erhoben wurde, oder dem rechtskräftigen

Rechtsmittelentscheid gegen den Wahlbeschluss.19

3 Der Kirchenrat erlässt für die gewählte Person die Verfügung

gemäss § 18 Abs. 2 PVO. Er veranlasst die Installation der gewählten

Person gemäss Art. 110 KO sowie §§ 28 und 29.

Voraus-

setzungen

Verfahren

D. Verfahren ohne Pfarrwahlkommission

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