181.402
CH-ZH
Art. 21 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 21
1 Die Kirchenpflege teilt der gewählten Person die Wahl
unverzüglich schriftlich mit. Sie weist sie auf die Wahlannahme gemäss
Abs. 2 und die Rechtsmittel hin.
2 Die Wahl gilt als zustande gekommen, wenn die gewählte Person
gegenüber der Kirchenpflege binnen fünf Tagen nach der Mitteilung
schriftlich die Wahlannahme erklärt und das Wahlergebnis in Rechts-
kraft erwachsen ist.