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Art. 21 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 21

1 Die Kirchenpflege teilt der gewählten Person die Wahl

unverzüglich schriftlich mit. Sie weist sie auf die Wahlannahme gemäss

Abs. 2 und die Rechtsmittel hin.

2 Die Wahl gilt als zustande gekommen, wenn die gewählte Person

gegenüber der Kirchenpflege binnen fünf Tagen nach der Mitteilung

schriftlich die Wahlannahme erklärt und das Wahlergebnis in Rechts-

kraft erwachsen ist.

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