181.402
CH-ZH
Art. 19 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 19
19 1 Die Vermehrung des Wahlvorschlags der Pfarrwahlkom- b. Rückweisung
mission durch die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeinde- des Wahl-
parlament ist unzulässig.
2 Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchge-
meindeparlament die Rückweisung des Wahlvorschlags der Pfarrwahl-
kommission, so geht das Geschäft an die Pfarrwahlkommission zurück.
3 Die Pfarrwahlkommission beschliesst zuhanden der Kirchgemeinde-
versammlung oder des Kirchgemeindeparlaments erneut einen Wahl-
vorschlag. Sie ist nicht an den Rückweisungsbeschluss gemäss Abs. 2
gebunden.
vorschlags