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Art. 19 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 19

19 1 Die Vermehrung des Wahlvorschlags der Pfarrwahlkom- b. Rückweisung

mission durch die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeinde- des Wahl-

parlament ist unzulässig.

2 Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchge-

meindeparlament die Rückweisung des Wahlvorschlags der Pfarrwahl-

kommission, so geht das Geschäft an die Pfarrwahlkommission zurück.

3 Die Pfarrwahlkommission beschliesst zuhanden der Kirchgemeinde-

versammlung oder des Kirchgemeindeparlaments erneut einen Wahl-

vorschlag. Sie ist nicht an den Rückweisungsbeschluss gemäss Abs. 2

gebunden.

vorschlags

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