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Art. 18 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 18

19 Die Kirchenpflege unterbreitet den Wahlvorschlag der Wahl

Pfarrwahlkommission der Kirchgemeindeversammlung oder dem Kirch- a. Vorlage des

gemeindeparlament zur Beschlussfassung, sobald der Kirchenrat die Wahlvorschlags

Wählbarkeit erteilt hat.

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