181.402
CH-ZH
Art. 18 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 18
19 Die Kirchenpflege unterbreitet den Wahlvorschlag der Wahl
Pfarrwahlkommission der Kirchgemeindeversammlung oder dem Kirch- a. Vorlage des
gemeindeparlament zur Beschlussfassung, sobald der Kirchenrat die Wahlvorschlags
Wählbarkeit erteilt hat.