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Art. 170 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 170

Abs. 2 KO bestimmten Vertreterinnen und Vertreter in der

Pfarrwahlkommission kann bis zu deren Entlassung aus dem Amt ge-

mäss § 16 Abs. 1 nicht geändert werden.

← Art. 138. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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