Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.402 CH-ZH

Art. 17 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (146 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17

Liegt ein Wahlvorschlag der Pfarrwahlkommission vor, so

ersucht die Kirchenpflege den Kirchenrat um die Erteilung der Wähl-

barkeit für die vorgeschlagene Person.

4

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

181.402

← Art. 16 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche Art. 18 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →