Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.402 CH-ZH

Art. 16 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (146 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16

1 Die Pfarrwahlkommission bleibt im Amt, bis die Installation

der neuen Pfarrerin oder des neuen Pfarrers gemäss Art. 110 KO erfolgt

ist.

2 Werden vorher weitere Stellenprozente frei, so kann die Kirch-

gemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament die beste-

hende Pfarrwahlkommission mit der Vorbereitung eines Wahlvorschlags

auch für diese Stellenprozente beauftragen oder eine neue Pfarrwahl-

kommission bestellen.19

← Art. 15 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche Art. 17 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →