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Art. 13 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 13

1 Die Pfarrwahlkommission konstituiert sich mit Ausnahme c. Konstituierung

der Präsidentin oder des Präsidenten auf dessen oder deren Einladung

selber.

2 An den Sitzungen der Pfarrwahlkommission nehmen mit beraten-

der Stimme teil:19

a. die weiterhin in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfar-

rer, in Kirchgemeinden mit einem Pfarrkonvent, soweit sie diesen

gemäss Art. 114 Abs. 3 und 4 KO in der Kirchenpflege vertreten,

b. die Leiterin oder der Leiter des Gemeindekonvents,

c. ein weiteres Mitglied des Gemeindekonvents, das dieser bestimmt,

sofern eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Gemeindekonvent leitet.

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