181.402
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 13
1 Die Pfarrwahlkommission konstituiert sich mit Ausnahme c. Konstituierung
der Präsidentin oder des Präsidenten auf dessen oder deren Einladung
selber.
2 An den Sitzungen der Pfarrwahlkommission nehmen mit beraten-
der Stimme teil:19
a. die weiterhin in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfar-
rer, in Kirchgemeinden mit einem Pfarrkonvent, soweit sie diesen
gemäss Art. 114 Abs. 3 und 4 KO in der Kirchenpflege vertreten,
b. die Leiterin oder der Leiter des Gemeindekonvents,
c. ein weiteres Mitglied des Gemeindekonvents, das dieser bestimmt,
sofern eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Gemeindekonvent leitet.