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Art. 129 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 129

Für die Verhältnisse des Pfarramts in der Landeskirche Grundsatz

und für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Verfah-

ren gilt ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung. Vorbehalten bleiben

§§ 130–135.

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