181.402
CH-ZH
Art. 129 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 129
Für die Verhältnisse des Pfarramts in der Landeskirche Grundsatz
und für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Verfah-
ren gilt ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung. Vorbehalten bleiben
§§ 130–135.