Art. 124 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 124
19 1 Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane
beziehen als Entschädigung für ihre amtlichen Verrichtungen eine Funk-
tionszulage gemäss § 72 PVO.
2 Der Kirchenrat legt die jährliche Funktionszulage fest. Er berück-
sichtigt dabei die Grösse der einzelnen Pfarrkapitel, insbesondere die
Zahl der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder und die Anzahl der
Kirchgemeinden.
3 Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane erhalten
die Funktionszulage für die Dauer der Ausübung ihres Amtes. Sie wird
jährlich ausbezahlt.
4 Teilen Dekanin oder Dekan und Vizedekanin oder Vizedekan die
Aufgaben gemäss § 192 KO in einem bestimmten Verhältnis unterein-
ander auf, so können sie ihre Funktionszulagen zusammenrechnen und
im gewünschten Verhältnis untereinander aufteilen. Sie informieren da-
rüber den Kirchenrat.
Beratung und
Begleitung