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Art. 124 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 124

19 1 Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane

beziehen als Entschädigung für ihre amtlichen Verrichtungen eine Funk-

tionszulage gemäss § 72 PVO.

2 Der Kirchenrat legt die jährliche Funktionszulage fest. Er berück-

sichtigt dabei die Grösse der einzelnen Pfarrkapitel, insbesondere die

Zahl der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder und die Anzahl der

Kirchgemeinden.

3 Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane erhalten

die Funktionszulage für die Dauer der Ausübung ihres Amtes. Sie wird

jährlich ausbezahlt.

4 Teilen Dekanin oder Dekan und Vizedekanin oder Vizedekan die

Aufgaben gemäss § 192 KO in einem bestimmten Verhältnis unterein-

ander auf, so können sie ihre Funktionszulagen zusammenrechnen und

im gewünschten Verhältnis untereinander aufteilen. Sie informieren da-

rüber den Kirchenrat.

Beratung und

Begleitung

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