181.402
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 12
19 1 Neu gewählte Mitglieder der Kirchenpflege treten in der b. Ergänzung
Pfarrwahlkommission an die Stelle der aus der Kirchenpflege ausgeschie-
denen Mitglieder. Hat die Kirchenpflege gemäss Art. 170 Abs. 2 KO eine
Vertretung bestimmt, so entscheidet sie über die Nachfolge.
2 Scheiden zugewählte Mitglieder der Pfarrwahlkommission vorzeitig
aus dieser aus, so ist an der nächsten Kirchgemeindeversammlung oder
in einer nächsten Sitzung des Kirchgemeindeparlaments eine Ersatz-
wahl vorzunehmen. Die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirch-
gemeindeparlament kann stattdessen die Zahl der zugewählten Mit-
glieder der Pfarrwahlkommission herabsetzen.