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Art. 12 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 12

19 1 Neu gewählte Mitglieder der Kirchenpflege treten in der b. Ergänzung

Pfarrwahlkommission an die Stelle der aus der Kirchenpflege ausgeschie-

denen Mitglieder. Hat die Kirchenpflege gemäss Art. 170 Abs. 2 KO eine

Vertretung bestimmt, so entscheidet sie über die Nachfolge.

2 Scheiden zugewählte Mitglieder der Pfarrwahlkommission vorzeitig

aus dieser aus, so ist an der nächsten Kirchgemeindeversammlung oder

in einer nächsten Sitzung des Kirchgemeindeparlaments eine Ersatz-

wahl vorzunehmen. Die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirch-

gemeindeparlament kann stattdessen die Zahl der zugewählten Mit-

glieder der Pfarrwahlkommission herabsetzen.

← Art. 11 Abs. 2 findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestellung von Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche Art. 13 →

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