181.402
CH-ZH
Art. 116 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 116
1 Pfarrerinnen und Pfarrern obliegen die kleinen, für den Kleiner
gewöhnlichen Gebrauch des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, der Unterhalt
Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder
der Pfarrwohnung eine Einheit bilden, und der Autoabstellplätze erfor-
derlichen Ausbesserungen, die im Einzelfall 200 Franken nicht über-
steigen. Sie sorgen dafür, dass solche Unterhaltsarbeiten fachmännisch
ausgeführt werden.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten des kleinen Unter-
halts bis zum Betrag von 2000 Franken pro Kalenderjahr selber.
3 Über Reparaturen und Instandstellungen, die den Betrag von
200 Franken im Einzelfall übersteigen, entscheidet die Kirchenpflege.