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Art. 116 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 116

1 Pfarrerinnen und Pfarrern obliegen die kleinen, für den Kleiner

gewöhnlichen Gebrauch des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, der Unterhalt

Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder

der Pfarrwohnung eine Einheit bilden, und der Autoabstellplätze erfor-

derlichen Ausbesserungen, die im Einzelfall 200 Franken nicht über-

steigen. Sie sorgen dafür, dass solche Unterhaltsarbeiten fachmännisch

ausgeführt werden.

2 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten des kleinen Unter-

halts bis zum Betrag von 2000 Franken pro Kalenderjahr selber.

3 Über Reparaturen und Instandstellungen, die den Betrag von

200 Franken im Einzelfall übersteigen, entscheidet die Kirchenpflege.

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