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181.402 CH-ZH

Art. 112 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 112

1 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen sämtliche Nebenkosten für: Grundsatz

a. das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung,

b. die Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses

oder der Pfarrwohnung eine Einheit bilden,

c. die Autoabstellplätze,

d. Garten und Umgebung.

2 Zu den Nebenkosten zählen

a. Wasser-, Abwasser- und Meteorwassergebühren, einschliesslich

Grundgebühren,

b. Kehrichtabfuhrgebühren einschliesslich Grundgebühren,

c. Gartenabraumgebühren einschliesslich Grundgebühren für den von

der Pfarrerin oder vom Pfarrer zu unterhaltenden Teil des Gartens

und der Umgebung,

d. Kosten für elektrische Energie und Gas,

e. Kabelempfangsgebühren,

f. Kosten des Gemeinwesens für Schneeräumung sowie für die Reini-

gung privater Zugangsstrassen und -wege,

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181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

g. Kosten für Hauswartung und Reinigung,

h. Liftbetriebskosten,

i. Kosten von Serviceabonnements für technische Geräte.

3 Die Kirchgemeinde bezahlt die Gebäudeversicherungsprämie.

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