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181.402 CH-ZH

Art. 110 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 110

1 Pfarrerinnen und Pfarrer richten auf eigene Kosten ein

a. das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung,

b. das Arbeitszimmer sowie das Sprech- und Wartezimmer als Amts-

räume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der

Pfarrwohnung eine Einheit bilden.

2 Pfarrerinnen und Pfarrer nutzen nach Möglichkeit vorhandene

IT-Mittel der Kirchgemeinde.

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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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3 Soweit die Kirchgemeinde die notwendigen IT-Mittel nicht zur

Verfügung stellt, obliegt deren Anschaffung und Unterhalt der Pfarrerin

oder dem Pfarrer.

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