181.402
CH-ZH
Art. 110 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 110
1 Pfarrerinnen und Pfarrer richten auf eigene Kosten ein
a. das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung,
b. das Arbeitszimmer sowie das Sprech- und Wartezimmer als Amts-
räume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der
Pfarrwohnung eine Einheit bilden.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer nutzen nach Möglichkeit vorhandene
IT-Mittel der Kirchgemeinde.
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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
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3 Soweit die Kirchgemeinde die notwendigen IT-Mittel nicht zur
Verfügung stellt, obliegt deren Anschaffung und Unterhalt der Pfarrerin
oder dem Pfarrer.